Blogbeitrag: Strafbefehl muss übersetzt werden
23. Februar 2025
Bei einem Strafbefehl beginnt, die Frist zur Einlegung des Einspruchs mit der Zustellung. Man hat nur 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen, sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Anders in dem nun vom Amtsgericht Singen entschiedenen Fall. Dort wurde einen Angeklagten, der kein Deutsch sprach, ein Strafbefehl unübersetzt zugestellt. Das geht so nicht, entschied das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung. Denn die Zustellung von Strafbefehlen an des Deutschen nicht mächtige Angeklagte ist nur wirksam, wenn diese eine Übersetzung in ihrer Landessprache erhalten:
AG Singen, Beschl. v. 10.01.2025 – 5 Cs 50 Js 14422/22 jug.
In pp.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl bisher nicht wirksam zugestellt worden ist.
Gründe
Der Angeklagte ist gambischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Englisch. Er hält sich in Deutschland aufgrund einer Duldung auf. Ein Asylantrag wurde am 05.12.2020 abgelehnt und zwischenzeitlich die Abschiebung angedroht.
Gegen ihn hat das Amtsgericht Singen am 01.07.2022 Strafbefehl erlassen, der ihm am 05.07.2022 zugestellt wurde, ohne dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefertigt und zugestellt wurde.
Der Angeklagte besuchte im Jahr 2022 einen Sprachkurs der Stufe A 1. Diesen schloss er nicht erfolgreich am 22.07.2022 ab. Bei der Testung am Ende des Sprachkurses erzielte der Angeklagte ein Ergebnis von 6 %, war also deutlich nicht in der Lage vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze in deutscher Sprache zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkrete Bedürfnisse abzielen. Unter dem 22.07.2022 vermerkte K, der Angeklagte sei Analphabet und der Meinung, dass er nicht schreiben und lesen lernen könne. Eine Legasthenie stand im Raum.
Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte die Verteidigerin des Angeklagten in dessen Namen Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Zustellung ist unwirksam. Die Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 StPO wurden nicht eingehalten. Diese gelten sowohl für Urteile als auch für Strafbefehle (BeckOK StPO/Larcher § 37 Rn. 45 ff. mwN). Die Vorschrift ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Zustellung von Strafbefehlen nur wirksam ist, wenn der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte eine Übersetzung in seiner Landessprache erhält.
Nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017 in der Rechtssache C 278/16 (Sleutjes) ist Artikel 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage" im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, um so ein faires Verfahren zu gewährleisten (AG Syke, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 7 Cs 408 Js 52322/17 (149/18) –, juris Rn. 2).
Ob der Angeklagte die deutsche Sprache spricht, ist im Freibeweisverfahren festzustellen, nachdem es sich um eine prozessuale Tatsache handelt. Der Angeklagte spricht kein Deutsch und ist nicht in der Lage, schriftlich in deutscher Sprache zu kommunizieren. Aus As. 63 f. im Verfahren 5 Cs 25 Js 8193/22 jug. wird ersichtlich, dass er sich jedes Mal dann, wenn der Angeklagte mit den Strafverfolgungsbehörden schriftlich kommunizierte, der Hilfe Dritter bedient hat. Er selbst hat die an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schreiben nicht verfasst. Dazu war er angesichts seiner nicht einmal dem Grad A1 entsprechenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage. Dementsprechend hätte der Strafbefehl durch einen Dolmetscher gemäß § 187 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übersetzt werden müssen.
Dies führt nach zutreffender ganz herrschender Auffassung zur Unwirksamkeit der Zustellung. Gegenteilige Auffassung wurden durch die Landgerichte Ravensburg (BeckRS 2015, 10958) und Stuttgart (BeckRS 2016, 18857) bisher nur vor der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vertreten. Dementgegen erachtete das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits vor Entscheidung des europäischen Gerichtshofs eine Zustellung ohne Beifügung der Übersetzung für unwirksam (BeckRS 2017, 102231). Dem haben sich nach Entscheidung des europäischen Gerichtshofs alle veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (LG Heilbronn BeckRS 2020, 56063; LG Stade BeckRS 2020, 36784; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17408; LG Aachen BeckRS 2017, 142962; vgl. auch BGH NJW 2020, 2041 Rn. 8). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich keine abweichende Auffassung (mehr) vertreten.
Über den Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entscheiden.
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