Medizinrecht
Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, der vertraut darauf, dass alles problemlos verläuft. Leider kommt es aber immer wieder zu Behandlungsfehlern. Patienten haben dann die Möglichkeit, den Arzt zu verklagen und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz einzufordern.
Medizinrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, das sich mit rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Medizin beschäftigt. Es regelt beispielsweise die Beziehungen zwischen Ärzten und Patienten, die Verantwortung von Ärzten und Krankenhäusern für Behandlungsfehler, die Regelungen zur Patientenverfügung und die Abrechnung von medizinischen Leistungen.
Sie wurden ärztlich behandelt und haben den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt? Oder Sie sind sich schon sicher und wollen Ihren Arzt verklagen?
Behandlungsfehler gehören leider zum Alltag in Arztpraxen und Krankenhäusern.
Um Ansprüche geltend zu machen, ist folgendes notwendig:
- Aufklärungs- oder Behandlungsfehler des Arztes oder Krankenhauses
- Schaden des Patienten
- ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden (Kausalität)
- Verschulden des Arztes
Arzthaftungsfehler und Schäden im Bereich der Medizinproduktehaftung sind hoch sensible Themen. Deshalb legt Rechtsanwalt Plahr größten Wert auf eine persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dazu gehört die exakte Erfassung Ihrer Krankengeschichte sowie die Einholung aller erforderlichen medizinischen Unterlagen, auf deren Basis das tatsächliche Vorliegen von Arztfehlern oder Medizinproduktefehlern geprüft wird. Nur so kann beurteilt werden, ob der entstandene Gesundheitsschaden auf einem Fehler beruht und dieser auch nachgewiesen werden kann.
Schreiben Sie Rechtsanwalt Plahr am besten eine Zusammenfassung des Sachverhalts aus Ihrer Sicht und schicken Sie alle Unterlagen, die Ihnen vorliegen.Besonders relevant in medizinrechtlichen Fragen: Sind Sie rechtsschutzversichert?
Wer muss den Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich müssen Sie als Patient nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser ursächlich für den bei Ihnen eingetretenen Schaden ist.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
a) Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
b) Der Arzt hat Sie nicht oder fehlerhaft aufgeklärt.
Im Einzelnen:
a) Grober Behandlungsfehler
Es handelt sich um einen groben Behandlungsfehler, wenn
der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und
dieses Verhalten aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil es gerade einem Arzt nicht unterlaufen darf.
Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass der Fehler den Schaden direkt verursacht hat. Den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden müssen Sie daher nicht nachweisen. Sie müssen aber weiterhin beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat und Sie einen Schaden erlitten haben.
b) Fehlerhafte Aufklärung
Beim Aufklärungsfehler muss der Arzt beweisen, dass er Sie ausreichend aufgeklärt und Ihre Einwilligung eingeholt hat. Allerdings müssen Sie in dem Fall plausibel darlegen, dass Sie sich bei einer korrekt erfolgten Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätten.
So oder so – melden Sie sich und wir besprechen Ihren Fall!