Blogbeitrag: Taugen Dashcam-Aufnahmen als zulässiges Beweismittel?
22. August 2023
Dashcams, auch bekannt als Fahrzeugkameras oder Autokameras, haben sich zu einem vielseitigen Werkzeug entwickelt und finden in einer breiten Palette von Einsatzgebieten Verwendung. Sowohl tragbare als auch nachträglich installierte Dashcams erfreuen sich wachsender Beliebtheit, während einige Automobilhersteller wie Tesla sogar fest verbaute Dashcam-Systeme in ihre Fahrzeuge integrieren.
Tragbare Dashcams werden oft von Fahrern genutzt, die eine flexible Lösung zur Überwachung ihrer Fahrten suchen. Diese Kameras können leicht an der Windschutzscheibe befestigt und bei Bedarf wieder entfernt werden. Sie sind besonders beliebt bei Mietwagenfahrern, Fahranfängern und Pendlern, die ihre persönlichen Aufnahmen für den Fall von Unfällen, unerwarteten Ereignissen oder einfach zur Verbesserung ihrer Fahrweise verwenden möchten. Darüber hinaus nutzen viele professionelle Fahrer, wie zum Beispiel Lieferanten und Lkw-Fahrer, tragbare Dashcams, um für den Fall eines Unfalls Beweise zu sammeln und die Fahrtbedingungen zu dokumentieren.
In Deutschland sind nur bestimmte Arten von Dashcams erlaubt - dazu vielleicht an anderer Stelle in diesem Blog einmal. Die Stichworte lauten Daueraufzeichnung, anlasslose bzw. anlassbezogene Speicherung und Loop-Funktion.
Losgelöst davon ist die Frage, ob Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess genutzt werden können. Der BGH hat schon vor Jahren über die zivilrechtliche Verwertbarkeit von Dashcam-Videos entschieden.
Im Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17 legte der BGH fest, dass die Verwertung einer rechtswidrig weil datenschutzrechtlich unzulässigen dauerhaften Dashcam-Aufnahme als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess dennoch zulässig sein kann.
Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Dabei ist das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits abzuwägen.
Eine schöne Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung findet man jetzt aktuell beim LG Aachen, Urt. v. 15.06.2023 - 12 O 398/22. Im Ergebnis kommt das Landgericht in seinem Fall zu einer Zulässigkeit der Dashcam-Aufnahmen.
Es ist davon auszugehen, dass dies auch in anderen Verfahren sehr oft der Fall sein wird. Denn die Verwertung eines Dashcam-Videos zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls ist zulässig, wenn sich die dadurch begünstigte Partei in Beweisnot befindet, die Aufnahmen ausschließlich die Öffentlichkeitssphäre betreffen und nur auf diese Weise materielle Gerechtigkeit sichergestellt wird.
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