Blogbeitrag: Zu lange Beschlagnahme? Wann Datenträger zurückgegeben werden müssen
30. März 2025
Im Strafverfahren kommt es häufig zur Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere von elektronischen Geräten wie Smartphones, Computern oder USB-Sticks. Diese sollen als Beweismittel dienen. Doch was passiert, wenn die Auswertung dieser Geräte unverhältnismäßig lange dauert? Das Landgericht (LG) Bonn hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (Beschl. v. 30.09.2024 - 22 Qs 23/24).
Der Fall: Über ein Jahr Warten auf Auswertung
Im konkreten Fall wurden gegen einen Jugendlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte eingeleitet. Auslöser war ein Hinweis aus den USA (NCMEC). Im September 2023 wurden bei einer Durchsuchung mehrere Smartphones, Notebooks und USB-Sticks des damals 14-jährigen Beschuldigten sichergestellt und später beschlagnahmt.
Ein Jahr später, im August/September 2024, war die Auswertung der sichergestellten Datenträger immer noch nicht abgeschlossen. Der Verteidiger legte Beschwerde gegen die andauernde Beschlagnahme ein und argumentierte mit der überlangen Dauer.
Das Problem: Verzögerung durch Behördenüberlastung
Entscheidend war hier: Die Verzögerung lag nicht an einer besonders großen Datenmenge auf den Geräten des Beschuldigten. Vielmehr gaben die Ermittlungsbehörden selbst an, dass die Auswertung sich aufgrund von Überlastung, technischen Problemen und der Notwendigkeit, andere Fälle mit höherer Priorität zu bearbeiten, erheblich verzögert habe.
Die Rechtslage: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Beschlagnahme ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG). Sie ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Der Eingriff muss zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts in einem angemessenen Verhältnis stehen und für die Ermittlungen notwendig sein.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört auch der Zeitfaktor. Zwar gibt es keine starre Frist, wie lange eine Auswertung dauern darf. Gerichte orientieren sich aber oft an einer Sechs-Monats-Grenze. Dauert die Beschlagnahme deutlich länger, muss dies besonders gut begründet sein.
Die Entscheidung des LG Bonn: Unverhältnismäßigkeit durch Staatsverschulden
Das LG Bonn hob die Beschlagnahme auf und ordnete die Herausgabe der Geräte an den Beschwerdeführer an. Die Begründung:
- Die Auswertung dauerte über ein Jahr und damit deutlich länger als üblich.
- Diese Verzögerung war nicht durch Umstände im Fall selbst (z.B. riesige Datenmengen) gerechtfertigt, sondern durch strukturelle Probleme bei den Ermittlungsbehörden (Überlastung, technische Probleme, Priorisierung anderer Fälle).
- Eine solch lange, durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe verursachte Verzögerung rechtfertigt den fortgesetzten Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten nicht mehr. Der Eingriff war unverhältnismäßig geworden.
Das Gericht nahm sogar das Risiko in Kauf, dass durch die Rückgabe möglicherweise Beweismittel verloren gehen oder der Beschuldigte sich erneut strafbar machen könnte (falls sich noch unentdeckte Dateien auf den Geräten befinden). Dieses Risiko sei jedoch angesichts der überlangen, staatlich verursachten Verfahrensdauer hinzunehmen.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung des LG Bonn ist ein wichtiges Signal: Die Ermittlungsbehörden können beschlagnahmte Gegenstände nicht unbegrenzt unter Verschluss halten, nur weil sie personell oder technisch überlastet sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt hier Grenzen.
Für Betroffene und ihre Verteidiger bedeutet dies: Dauert die Auswertung von beschlagnahmten Geräten unangemessen lange, sollte geprüft werden, ob die Beschlagnahme noch verhältnismäßig ist. Liegt die Verzögerung primär in der Sphäre der Ermittlungsbehörden, bestehen gute Chancen, mit einer Beschwerde die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der Geräte zu erreichen.
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