Wann kommt eine Verurteilung ins Führungszeugnis?

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Blogbeitrag: Wann kommt eine Verurteilung ins Führungszeugnis?

07. Mai 2023


Hinter Gittern

»Kommt das ins Führungszeugnis?« Eine Frage, die sich mancher Mandant stellt. Bei vielen Delikten besteht die Kunst der Strafverteidigung auch darin, unter den »magischen« Grenzen zu bleiben, oberhalb derer ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis erfolgt. Aber wo liegen diese Grenzen überhaupt?

Strafgerichtliche Verurteilungen werden gem. § 4 BZRG in das Bundeszentralregister aufgenommen. Grundsätzlich werden diese Eintragungen gem. § 32 Abs. 1 BZRG auch in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.

Gem. § 32 Abs. 2 BZRG werden aber unter anderem folgende Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen:

Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen findet Sie in § 32 Abs. 2 BZRG (Es gelten Ausnahmen für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG).

Selbst wenn die Verurteilung normalerweise ins Führungszeugnis käme: Nach Ablauf bestimmter Fristen werden Verurteilungen ebenfalls nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt (§§ 34-38 BZRG).

So werden im Allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.

Höhere Freiheitsstrafen werden in der Regel nicht vor Ablauf einer 5 Jahres-Frist aus dem Führungszeugnis entfernt. Bei Sexualdelikten gelten längere Fristen von bis zu 10 Jahren.

Die Frist beginnt gem. § 36 BZRG mit dem Tag des Urteils.

Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht neue Verurteilungen dazu gekommen sind, die eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können. Man darf sich jedoch als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht eine Vorstrafe auch nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Privatführungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BZRG).

Dies gilt nicht gegenüber all jenen Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft einholen können (also etwa Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden, § 51 Abs. 2 i.V.m. § 41 BZRG).

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